Definition "Umweltgemeinderat"
Die Gemeinde ist eine so genannte juristische Person. Juristische Personen handeln durch ihre Organe. Die österreichische Bundesverfassung bestimmt in Art. 117 Abs. 1 B-VG, dass als Gemeindeorgane jedenfalls ein Gemeinderat, ein Gemeindevorstand (Stadtrat) bzw. bei Städten mit eigenem Statut ein Stadtsenat sowie ein Bürgermeister vorzusehen sind. Darüber hinaus kann der Landesgesetzgeber weitere Organe vorsehen.
Von dieser Möglichkeit hat der NÖ Landesgesetzgeber im §15 NÖ USchG auch Gebrauch gemacht, in dem jede Gemeinde verpflichtet wird, einen Umweltgemeinderat oder mehrere Umweltgemeinderäte zu bestellen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Umweltgemeinderat vom NÖ Landesgesetzgeber als selbstständiges Organ mit eigenen Aufgaben eingerichtet wurde. Seine Tätigkeiten sind nicht etwa vom Tätigkeitsbereich des Gemeindevorstandes (Stadtrat, Stadtsenat) oder des Bürgermeisters abgeleitet. Der Umweltgemeinderat ist daher ein unabhängiges Organ, das seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung besorgt. Es ist an keine Weisungen, etwa des Bürgermeisters, gebunden. Eine Verantwortlichkeit besteht gemäß §41 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-12, lediglich - wie bei allen anderen Organen der Gemeinde auch - dem Gemeinderat gegenüber.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden: Umweltgemeinderäte sind im Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches unabhängig, d.h. weisungsfreie Organe, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dem Gemeinderat gegenüber verantwortlich sind.


